Die Änderung der Durchführungsbestimmungen betrifft drei zentrale Punkte: Erstens werden die Regeln zu Gebäudeabständen konkretisiert, indem klargestellt wird, dass Balkone bis 1,5 Meter und geschlossene Vorsprünge bis 1 Meter, sofern sie am 19. Mai 2015 bereits bestanden und nicht mehr als ein Drittel der Fassadenbreite einnehmen, bei der Abstandsmessung nicht berücksichtigt werden. Zweitens wird die Mindestanforderung für Grünflächen vereinheitlicht: In allen Zonen muss eine Grünfläche bei darunterliegenden Kellergeschossen eine mindestens 60 cm tiefe Schicht Muttererde aufweisen, um als Mindestgrünfläche zu gelten. Drittens entfällt die bisherige Begrenzung der Kioskgröße auf 10 m², da dies nun durch die separate Verordnung zum Handel auf öffentlichem Grund geregelt wird. Die Änderungen dienen der Klarstellung und Vereinfachung der Anwendung und bringen insbesondere für die Umwelt Vorteile durch die neue Regelung zu Grünflächen.