Gastgewerbliche Betriebe: Erlaubnis zur Führung

Gastgewerbliche Betriebe für die Verabreichung von Speisen und Getränken, gasthofähnliche und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe

Veröffentlichungsdatum:

25.12.2023

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1 Minute

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Beschreibung

Gastgewerbliche Betriebe für die Verabreichung von Speisen und Getränken, gasthofähnliche und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe

Alle Meldungen und Anfragen der Betriebe (z.B. Beginn, Nachfolge in der Ausübung, Einstellung der Tätigkeit), tätig im Bereich "Verabreichung von Speisen und Getränken",  erfolgen durch den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP). Der Zugang erfolgt über das Südtiroler Bürgernetz oder das staatliche Portal https://www.impresainungiorno.gov.it/.


Die gewerbliche Tätigkeit von gasthofähnlichen- und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben ist im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen und Formen durchzuführen und unterliegt der Lizenzpflicht. Die Lizenzvergabe zur Ausübung der Tätigkeit und sonstige Verwaltungsaufgaben und -befugnisse sind dem Bürgermeister übertragen.

Als private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen gilt die Beherbergungstätigkeit in höchstens acht Zimmern oder fünf möblierten Wohnungen, in einem Gebäude, das nicht als Betriebsstätte eingestuft ist.

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Zuletzt aktualisiert: 29.09.2025, 10:41 Uhr

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