Befreiung von der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) und teilweise Reduzierung der Müllgebühr für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2024.
Mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes vom 18. Jänner 2024, Nr. 2 wurden die mit den Dringlichkeitsmaßnahmen Nr. 2/2023 und Nr. 3/2023 vorgesehenen Befreiungen und Begünstigungen verlängert: Natürliche Personen, die eine Wohnung besitzen und diese im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2024 den aufgrund der aktuellen schweren internationalen Krise aus der Ukraine kommenden Bürger*innen 2024 unentgeltlich zur Verfügung stellen sind - für diesen Zeitraum für diese Wohnung - von der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) befreit.
Die aus der Ukraine ankommenden Bürger*innen müssen bei der zuständigen Quästur die Anwesenheitserklärung eingereicht oder eine Aufenthaltsgenehmigung für den vorübergehenden Schutz haben.
Zum Zwecke der Anwendung der obgenannten Befreiung muss der/die Entleiher*in auch für sämtliche Nebenspesen aufkommen, die für die Nutzung der Wohnung anfallen (Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Müllentsorgung und andere).
Das Anrecht auf diese Befreiung muss mit einer vom Entleiher bzw. von der Entleiherin und vom Leihnehme bzw. von der Leihnehmerin unterzeichneten Eigenbescheinigung nachgewiesen werde. Diese muss bis zum 31. Jänner 2025 bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.
Für die oben definierten Wohnungen wird für den Zeitraum der effektiven Befreiung von der Gemeindeimmobiliensteuer zudem die verhältnismäßige Reduzierung der mengenabhängigen Abfallgebühr gewährt - allerdings bereinigt um die von der Gemeinde festgelegten Mindestentleerungsmenge.
Vordruck für die Eigenbescheinigung in deutscher und ukrainischer Sprache
Vordruck für die Eigenbescheinigung in italienischer Sprache
Vordruck für die Eigenbescheinigung in englischer Sprache