Einseitige Verpflichtungserklärungen: Zweckbindungen von Bauwerken

Die einseitige Verpflichtungserklärungen für Zweckbindungen von Bauwerken wird laut Landesgesetz vom 11.8.1997, Nr. 13, in Verbindung mit Artikel 103, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10.7.2018, Nr. 9 geregelt.

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Das Landesgesetz betrifft die Raumordnung und im spezifischen die Bindung von Wohnungen an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit gefördertem Wohnbau. Auch nach einem Verkauf bleibt die Wohnung an diese Bedingungen gebunden, sofern der Käufer nicht selbst berechtigt ist, muss er sie zu Landesmietzins an Berechtigte vermieten.

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20.01.2025

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Zuletzt aktualisiert: 28.11.2025, 08:28 Uhr

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