Bausünden: Sanierung und Baustrafnachlass

Als Bausünde werden bauliche Eingriffe bezeichnet, die ohne die vorgesehene Baugenehmigung errichtet oder vollständig oder in wesentlichen Punkten von der erteilten Genehmigung abweichen. Die Bausünde stellt ein Verwaltungsvergehen und eine Straftat dar (Art.81-83 des Landesraumordnungsgesetzes). 

Die Überwachung der Bautätigkeiten im Gemeindegebiet obliegt dem Bürgermeister. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die baulichen Eingriffe und die Nutzung des Raumes im Einklang mit den geltenden Bestimmungen erfolgen. Hierfür kann er das zuständige Gemeindepersonal dazu ermächtigen, jede Baustelle im Gemeindegebiet zu betreten, um Inspektionen durchzuführen.

Sanktionen

Kann das Bauvergehen nach dem Abschluss der Untersuchungen nicht nachgewiesen werden kann, so wird das Verfahren eingestellt. Anderenfalls wird das Vergehen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und der Verantwortliche mittels einer Verordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgefordert.

Wenn der für das Bauvergehen Verantwortliche dieser Aufforderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachkommt, nimmt die Stadtverwaltung selbst den Abbruch und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zulasten des Bausünders (vgl. Art. 80 Komma 5, Art. 81 Komma 3 und Artikel 95 des Landesraumordnungsgesetzes) vor, wobei die Immobilie unentgeltlich in das Vermögen der Gemeinde übergeht (Art. 81, Komma 1 des Landesraumordnungsgesetzes).

Sanierung

Bevor diese Verwaltungssanktionen verhängt werden, kann der für das Bauvergehen Verantwortliche nachträglich eine Konzession beantragen, wenn das ohne Konzession errichtete Bauwerk sowohl bei Fertigstellung als auch beim Einreichen des Antrages im Einklang mit den genehmigten urbanistischen Leitplänen und Durchführungsplänen steht. Voraussetzung für die nachträgliche Erteilung der Baukonzession ist die Bezahlung des Erschließungsbeitrages und der Baukostenabgabe in dem laut einschlägiger Gemeindeverordnung geschuldeten Ausmaß sowie einer Geldbuße. 

Das zuständige Amt gewährleistet den BürgerInnen den Zugang zur den Verwaltungsakten nach den vom Gesetz vorgesehenen Modalitäten und legt Fristen für das Einreichen von Anträgen und Stellungnahmen fest. 

Siehe auch: Landesraumordnungsgesetz 13/1997, Artikel 80 bis 106

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