Bürgerzugang

Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt. Dieses Recht kann von jedem ausgeübt werden. Eine spezielle Berechtigung ist nicht notwendig. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung. Er muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten.

Unterschieden werden zwei Arten des Bürgerzugangs:

a) Einfacher Bürgerzugang

Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte.

Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der Webseite Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Art. 5, Abs. 1, GvD Nr. 33/2013).

b) Allgemeiner Bürgerzugang

Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Gemeindeverwaltung, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen.

Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Art. 5, Abs. 2 und Art. 5-bis, GvD Nr. 33/2013).

 

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