Unbewohnbarkeitserklärung

Ein Haus oder Teile davon können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder in Folge von Naturkatastrophen für unbewohnbar erklärt werden. Die Unbewohnbarkeitserklärungen sind durch Artikel 130 des Wohnbauförderungsgesetzes geregelt.

Für unbewohnbar erklärte Wohnungen oder Häuser dürfen nicht mehr bewohnt oder vermietet werden, sondern müssen saniert werden. Nach der Sanierung muss bei der Gemeinde erneut um eineUnbewohnbarkeitserklärung angesucht werden.

Ausstellung einer Unbewohnbarkeitserklärung

Der Bürgermeister erklärt die Unbewohnbarkeit eines Gebäudes auf Grundlage eines Gutachtens durch eine eigene Kommission, die aus folgenden Personen zusammengesetzt ist:

  • ein/e VertreterIn der Sanitätseinheit
  • ein/e TechnikerIn der Gemeinde
  • ein/e TechnikerIn des Landesabteilung Wohnbau

Die Kommission nimmt einen Lokalaugenschein vor, um den Zustand der Räumlichkeiten zu bewerten. Die Arbeit der Kommission wird durch das Schalter für Bauwesen der Gemeinde koordiniert. Anträge auf Ausstellung einer Unbewohnbarkeitserklärung sind an dieses Amt zu richten.

Zuständig

Formulare

DEU